Testament

Mit dem Testament, Ihrer letztwilligen Verfügung,  legen Sie fest, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht. Ohne eine durchdachte letzwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge des BGB, deren wirtschaftliche Folgen nicht zwangsläufig dem Willen des Erblassers entsprechen müssen: Vermögensverluste, eine Belastung durch Erbschaftsteuer, aber auch ein gewaltiges Streitpotential können die Folge sein. Die Untätigkeit in diesen Fragen führt nicht nur zum Verlust von steueroptimierenden Gestaltungsmöglichkeiten sondern u.U. auch zum Verlust der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen.

In vielen Fällen kann man diesen Punkten durch eine geeignete Verfügung vorbeugen, schließlich sind oftmals Ehe- und Lebenspartner auf das gesamte Vermögen des Verstorbenen angewiesen, um das bislang gewohnte Leben ohne oder mit geringen Einschränkungen fortführen zu können. Im Rahmen der gestzlichen Erbfolge besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Vermögen aufgeteilt werden muss und zusätzliche Belastungen entstehen, was verheerende Folgen nach sich ziehen kann.

Unsere Empfehlung ist es, sich gemeinsam mit allen Betroffenen des Themas „Nachfolgeplanung“ anzunehmen und die entstehenden Situationen sorgfältig zu besprechen. Die Umsetzung der entstandenen Anforderungen zur Vermögensaufteilung muss den Ergebnissen der Nachfolgeplanung natürlich bestmöglich entsprechen. Dabei ist es wichtig die Gestaltungsspielräume und Wirksamkeitsvoraussetzungen zu kennen.

Eine Verfügung von Todes wegen kann entweder notariell oder eigenhändig errichtet werden:

  • Ein öffentliches Testament kann entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift an den Notar errichtet werden (§ 2232 BGB). 
  • Der Erblasser kann alternativ zum öffentlichen Testament seinen letzten Willen selbst verfassen und ein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Absatz 1 BGB). Die Hinzuziehung eines Notars ist dabei nicht erforderlich. Beim privatschriftlichen Testament muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Zweck der Handschriftlichkeit ist es, Fälschungen zu erschweren. Ein mit Schreibmaschine, Computer oder in Form einer E-Mail geschriebener Text ist deshalb kein gültiges Testament. Es versteht sich von selbst, dass der Testierende um eine leserliche Schrift bemüht sein soll. Das Testament soll gemäß § 2247 Absatz 3 BGB mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden. 

Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen sollte man sich hingegen über die weitreichende Wirkung und die möglichen Einschränkungen der eigenen Testierfreiheit bewusst sein. Weiterhin gibt es auch die Möglichkeit durch einen Pflichtteilsverzicht oder eine Pflichtteilsstrafklausel den Partner als Alleinerben zu schützen und ihm auf diese Weise den Zugriff auf einen höheren Nachlass zu sichern.

Der Erblasser kann in seinem Testament folgende Anordnungen treffen:

Erbeinsetzung, Enterbung, Ersatzerbe, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Auseinandersetzungsverbot, Ausgleichungsbestimmung, Pflichtteilsentziehung, Anfechtungsverzicht, Testamentsvollstreckung, Familienrechtliche Anordnungen, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsklauseln, Schiedsgerichtsklausel Die Fülle der rechtlichen Rahmenbedingungen und Klauseln lassen das Thema „Testament“ sehr schnell zu einem sehr komplexen Thema anwachsen. Wir unterstützen Sie gerne.