Betreuungsverfügung
Mit dem § 1896 BGB (siehe oben) ist dei Mindestversorgung sichergestellt, wenn Sie im Falle einer geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr persönlich wahrnehmen können. Diese Mindestversorgung sieht vor, dass eine vom Betreuungsgericht bestellte Person sich Ihrer Angelegenheiten annimmt und sie „in Ihrem Sinne“ regelt.
Aber:
- Ist diese Person eine Person Ihres Vertrauens?
- Können Sie sicher sein, dass Ihre Angelegeneheiten wirklich in Ihrem Sinne geregelt werden?
- Wie können Sie explizit sicherstellen, dass bestimmte Personen, die Ihr Vertrauen nicht genießen, auch nicht zu Ihrem Betreuer bestellt werden?
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie genau dies verhindern bzw. gewährleisten. Denn nur auf diesem Wege gelingt es Ihnen bereits jetzt dafür Vorsorge zu tragen, dass irgendwann ein fremder Betreuer bestellt wird. Darüber hinaus legen Sie unter anderem Wünsche zu Aufenthalt, Art der Betreuung, Kontakt zu Angehörigen sowie Lebensgewohnheiten fest. Wie in vielen Bereichen gilt auch hier, dass das Gesetz zwar die Mindestversorgung sicherstellt, bei weitem jedoch nicht das in Ihrem persönlichen Fall erzielbare Optimum erreicht.
Mit einerBetreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit Angehörige oder Bekannte als Wunschbetreuer zu bestimmen sowie Personen aus dem Kreise potentieller Betreuer gezielt und ausdrücklich auszuschließen. Diesen Wunsch als persönliche Willensäußerung wird das Betreuungsgericht bei der Bestellung des Betreuuers berücksichtigen.
Damit all dies in Ihrem Sinne geschieht, sollten Sie sich frühzeitig Gedanken um Entscheidungen wie häusliche Pflege, Heimunterbringung, Ihrer Alltagsroutine u.v.m. machen. Im Rahmen der Betreuungsverfügung sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Mit einem großen Erfahrungsschatz, weitreichenden Kontakten und den richtigen Partnern bieten wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei allen Fragen rund um das Thema „Betreuungsverfügung“ – damit Sie Ihrer Zukunft abgesichert und entspannt entgegen blicken können.Denn nur wenn Sie jetzt handeln, werden Sie Ihre Zukunft in Ihrem Sinne gestalten können.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
[ § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB]