Rechtliche Vorsorge

Rechtliche Vorsorge

Entgegen der allgemeinen Meinung sind Angehörige – auch Ehepartner – nicht automatisch vertretungs-berechtigt. Viele kennen das von der Post: Ohne Vollmacht können Sie für Ihre Familienmitglieder keine Pakete aus der Postfiliale abholen. Eine rechtliche Vertretung ist nur mit einer gültigen Vollmacht möglich.

Wissenswertes rund um Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung.

Was ist bei der Erstellung von Vollmachten und Verfügungen zu beachten – und ist mit der Erstellung alles erledigt?

Gesamtvollmacht

Juristen empfehlen Privatpersonen ab 18 Jahren eine Gesamtvollmacht mit Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht legitimieren Sie weiterhin eine andere Person, für Sie entscheiden und handeln zu können, wenn Sie nicht in der Lage dazu sind. Hier regeln Sie die Erlaubnisse zum Beispiel für Finanzen, Gesundheit, Behörden, Post- und Fernmeldethemen inklusive digitaler Welt.

In einer Gesamtvollmacht gibt es die Vorsorgevollmacht und Verfügungen. Was ist der Unterschied zwischen einer Vollmacht und einer Verfügung?

In Verfügungen legt man fest, welche Vorgehensweise man sich in bestimmten Bereichen des Lebens wünscht, wenn man das selbst nicht mehr entscheiden und bestimmen kann.

Wenn eine Gesamtvollmacht erstellt ist, gilt es weitere Aspekte zu beachten. Wo sollten Vorsorgevollmachten oder Verfügungen aufbewahrt werden? Wie kann ich aktualisieren? Wie komme ich im Fall der Fälle schnell an die Vollmacht heran?

Drei Stichworte spielen hier eine wichtige Rolle: Sicherheit wegen der Missbrauchsgefahr für die Vorsorgevollmacht, schnelle Verfügbarkeit und regelmäßige Aktualisierung auch für die Verfügungen. Beispielsweise sollte laut Empfehlung des Bundesjustizministeriums eine Patientenverfügung alle 12 Monate überprüft werden. Auch ändern sich die Lebensumstände im Laufe der Jahre. Menschen ziehen um, heiraten, lassen sich scheiden usw. Deshalb bieten wir unseren Kunden laufenden Aktualisierungsservice an. (Domenico Anic)

Betreuungsverfügung

Mit dem § 1896 BGB (siehe oben) ist dei Mindestversorgung sichergestellt, wenn Sie im Falle einer geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr persönlich wahrnehmen können. Diese Mindestversorgung sieht vor, dass eine vom Betreuungsgericht bestellte Person sich Ihrer Angelegenheiten annimmt und sie „in Ihrem Sinne“ regelt.

Aber:

  • Ist diese Person eine Person Ihres Vertrauens?
  • Können Sie sicher sein, dass Ihre Angelegeneheiten wirklich in Ihrem Sinne geregelt werden?
  • Wie können Sie explizit sicherstellen, dass bestimmte Personen, die Ihr Vertrauen nicht genießen, auch nicht zu Ihrem Betreuer bestellt werden?

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie genau dies verhindern bzw. gewährleisten. Denn nur auf diesem Wege gelingt es Ihnen bereits jetzt dafür Vorsorge zu tragen, dass irgendwann ein fremder Betreuer bestellt wird. Darüber hinaus legen Sie unter anderem Wünsche zu Aufenthalt, Art der Betreuung, Kontakt zu Angehörigen sowie Lebensgewohnheiten fest. Wie in vielen Bereichen gilt auch hier, dass das Gesetz zwar die Mindestversorgung sicherstellt, bei weitem jedoch nicht das in Ihrem persönlichen Fall erzielbare Optimum erreicht.

Mit einerBetreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit Angehörige oder Bekannte als Wunschbetreuer zu bestimmen sowie Personen aus dem Kreise potentieller Betreuer gezielt und ausdrücklich auszuschließen. Diesen Wunsch als persönliche Willensäußerung wird das Betreuungsgericht bei der Bestellung des Betreuuers berücksichtigen.   

Damit all dies in Ihrem Sinne geschieht, sollten Sie sich frühzeitig Gedanken um Entscheidungen wie häusliche Pflege, Heimunterbringung, Ihrer Alltagsroutine u.v.m. machen. Im Rahmen der Betreuungsverfügung sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Mit einem großen Erfahrungsschatz, weitreichenden Kontakten und den richtigen Partnern bieten wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei allen Fragen rund um das Thema „Betreuungsverfügung“ – damit Sie Ihrer Zukunft abgesichert und entspannt entgegen blicken können.Denn nur wenn Sie jetzt handeln, werden Sie Ihre Zukunft in Ihrem Sinne gestalten können.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

[ § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB]

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche zu medizinischen Behandlungsmethoden und Maßnahmen in Notsituationen fest.

Indem Sie diese Wünsche rechtzeitig im Vorfeld definieren, schaffen Sie die Grundlage dafür, dass Ihr Wille in persönlichen Notsituationen, in denen Sie nicht in der Lage sind Stellung zu nehmen berücksichtigt wird. Konkret legen Sie dabei Ihre Wünsche zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlungen, künstlicher Ernährung, künstlicher Flüssigkeitszufuhr, künstlicher Beatmung, Wiederbelebungsmaßnahmen, der Varbreichung bestimmter  Medikamente u.v.m. fest. Ärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet sich an diese Festlegungen zu halten und somit Ihrem Wunsch zu entsprechen.

Nicht nur das Bundesjustizministerium, sondenr auch wir, empfehlen Ihnen aufgrund von medizinischem Fortschritt und  Weiterentwicklungen im Patientenrecht Ihre Patientenverfügung rgelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls der aktuellen Lage anzupassen. Eine Patientenverfügung ist ein „lebendiges“ Produkt. Ihre Entwicklung und ihre kontinuierliche Pflege sollte mit professioneller Unterstützung erfolgen. In Zusammenarbeit mit unseren Partnern gewährleisten wir Ihnen die ständige Überprüfung Ihrer persönlichen Patientenverfügung vor dem Hintegrund von Gesetzesänderungen, Behandlungsmethoden und neuen Erkenntnissen.

Sorgerrechtsverfügung

Familien mit Kindern unter 18 Jahren empfehlen Juristen zur Gesamtvollmacht eine Sorgerechtsverfügung fertigen zu lassen. Damit verhindern Sie, dass der Staat sich um die Kinder kümmert, wenn beide Elternteile ganz oder zeitweise ausfallen. In der Sorgerechtsverfügung bestimmen Sie die Personen, bei denen die Kinder dann leben sollen und die sich um Erziehung und ggf. Vermögensverwaltung der Kinder (Erbe) kümmern dürfen. Die Legitimation für Erziehung und Vermögen kann auch getrennt werden.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht verhindert die gerichtliche Betreuung, wenn eine Person durch Krankheit oder Unfall zeitweise oder dauerhaft nicht mehr einwilligungsfähig ist. Sie kann verschiedenste Lebensbereiche umfassen und dient vor allem der reibungslosen Verwaltung des Vermögens oder der Interessenwahrnehmung, sowie der Vermeidung einer rechtlichen Betreuung für Personen, die für sich selbst nicht mehr handeln können. Wie zuvor beschrieben ist die Feststellung einer bestimmten Vorsorgesituation und somit der Anwendungssituation der Vorsorgevollmacht mit Problemen verbunden. Meist kann das Vorliegen einer bestimmten Situation nur endgültig durch einen Arzt oder ein Gericht festgestellt werden. Dies kann die rechtliche Vorsorge erheblich einschränken. Daher ist es empfehlenswert stattdessen eine General- und Vorsorgevollmacht zu verfassen. Mit einer Gesamtvollmacht bleiben Sie auch dann selbstbestimmt.

Bei Vorsorgevollmachten besteht die Gefahr des Missbrauchs. Wen sollte man als Bevollmächtigten einsetzen?

Prinzipiell kann man jede geschäftsfähige Person einsetzen. Es empfiehlt sich natürlich, jemanden zu wählen, dem man voll und ganz vertraut, die eigenen Angelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers zu regeln und der dazu auch in der Lage ist. Außerdem ist es empfehlenswert, neben einem Erstbevollmächtigten, ein oder zwei Ersatzbevollmächtigte zu benennen. Denn wenn der Erstbevollmächtigte im Ernstfall nicht will oder kann und es steht kein Ersatz zur Verfügung, muss wieder das Betreuungsgericht tätig werden. Häufig setzen sich Lebens- oder Ehepartner gegenseitig als Erstbevollmächtigte und erwachsene Kinder oder Geschwister als Ersatzbevollmächtigte ein. Das hängt natürlich von der individuellen Situation und den eigenen Wünschen ab.(Constantin von Wangenheim)

Wie sollte eine Vorsorgevollmacht gestaltet sein, um im Fall der Fälle anerkannt und wirksam eingesetzt werden zu können?

Für Vorsorgevollmachten gibt es keine Formvorschriften. Prinzipiell sollten sie schriftlich erstellt werden. Der Bevollmächtigte oder die Bevollmächtigten sollten zweifelsfrei aufgeführt werden, der Umfang der Vollmacht sollte erklärt und sie sollte mit Datum unterschrieben werden. Der Vollmachtgeber klärt sinnvollerweise in seiner Vorsorgevollmacht die Themen Vermögen, Finanzen, Gesundheit, Behörden sowie Post- und Fernmeldeverkehr, als Selbstständiger zusätzlich den Gewerbebereich. Hilfreich ist es zudem, die Vorsorgevollmacht inhaltlich und rechtlich prüfen zu lassen. Hohe Sicherheit gewährleistet die Ausfertigung der Vorsorgevollmacht durch einen Notar oder Anwalt. Denn diese haften dann auch für den Inhalt. Grundsätzlich ist der ungeprüfte Einsatz von Vorlagen, insbesondere reinen Ankreuz-Vorlagen, aus dem Internet oder von anderen Stellen mit großer Vorsicht zu genießen. (Constantin von Wangenheim)

Testament

Mit dem Testament, Ihrer letztwilligen Verfügung,  legen Sie fest, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht. Ohne eine durchdachte letzwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge des BGB, deren wirtschaftliche Folgen nicht zwangsläufig dem Willen des Erblassers entsprechen müssen: Vermögensverluste, eine Belastung durch Erbschaftsteuer, aber auch ein gewaltiges Streitpotential können die Folge sein. Die Untätigkeit in diesen Fragen führt nicht nur zum Verlust von steueroptimierenden Gestaltungsmöglichkeiten sondern u.U. auch zum Verlust der finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen.

In vielen Fällen kann man diesen Punkten durch eine geeignete Verfügung vorbeugen, schließlich sind oftmals Ehe- und Lebenspartner auf das gesamte Vermögen des Verstorbenen angewiesen, um das bislang gewohnte Leben ohne oder mit geringen Einschränkungen fortführen zu können. Im Rahmen der gestzlichen Erbfolge besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Vermögen aufgeteilt werden muss und zusätzliche Belastungen entstehen, was verheerende Folgen nach sich ziehen kann.

Unsere Empfehlung ist es, sich gemeinsam mit allen Betroffenen des Themas „Nachfolgeplanung“ anzunehmen und die entstehenden Situationen sorgfältig zu besprechen. Die Umsetzung der entstandenen Anforderungen zur Vermögensaufteilung muss den Ergebnissen der Nachfolgeplanung natürlich bestmöglich entsprechen. Dabei ist es wichtig die Gestaltungsspielräume und Wirksamkeitsvoraussetzungen zu kennen.

Eine Verfügung von Todes wegen kann entweder notariell oder eigenhändig errichtet werden:

  • Ein öffentliches Testament kann entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift an den Notar errichtet werden (§ 2232 BGB). 
  • Der Erblasser kann alternativ zum öffentlichen Testament seinen letzten Willen selbst verfassen und ein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Absatz 1 BGB). Die Hinzuziehung eines Notars ist dabei nicht erforderlich. Beim privatschriftlichen Testament muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Zweck der Handschriftlichkeit ist es, Fälschungen zu erschweren. Ein mit Schreibmaschine, Computer oder in Form einer E-Mail geschriebener Text ist deshalb kein gültiges Testament. Es versteht sich von selbst, dass der Testierende um eine leserliche Schrift bemüht sein soll. Das Testament soll gemäß § 2247 Absatz 3 BGB mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden. 

Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen sollte man sich hingegen über die weitreichende Wirkung und die möglichen Einschränkungen der eigenen Testierfreiheit bewusst sein. Weiterhin gibt es auch die Möglichkeit durch einen Pflichtteilsverzicht oder eine Pflichtteilsstrafklausel den Partner als Alleinerben zu schützen und ihm auf diese Weise den Zugriff auf einen höheren Nachlass zu sichern.

Der Erblasser kann in seinem Testament folgende Anordnungen treffen:

Erbeinsetzung, Enterbung, Ersatzerbe, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Auseinandersetzungsverbot, Ausgleichungsbestimmung, Pflichtteilsentziehung, Anfechtungsverzicht, Testamentsvollstreckung, Familienrechtliche Anordnungen, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsklauseln, Schiedsgerichtsklausel Die Fülle der rechtlichen Rahmenbedingungen und Klauseln lassen das Thema „Testament“ sehr schnell zu einem sehr komplexen Thema anwachsen. Wir unterstützen Sie gerne.

Tierverfügung

Im Rahmen einer umfassende rechtlichen Vorsorge besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit mit einer Tierverfügung geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass auch Ihre Tiere in Zukunft bestens versorgt sind. Die Tierverfügung betrifft nicht nur den Fall, dass Sie versterben, sondenr auch Fälle inden Sie aufgrund physischer oder psychischer Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, Sorge für Ihr(e) Tier(e) zu tragen.

Häufig wird der Fokus von Nachlassplanung auf die Aufteilung des Vermögens gelegt und die Vorsorge für Haustiere vernachlässigt, was bei alleinstehenden Menschen oftmals dazu führt, dass ihre Haustiere nach dem Ableben des Herrchens oder Frauchens oder nach einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung in Tierheime kommen oder im schlimmsten Fall sogar eingeschläfert werden.

Treffen Sie mit einer Tierverfügung die wichtigsten Entscheidungen für Ihre Tiere und stellen Sie sicher, dass es Ihren Tieren  auch nach Ihrem Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder nach Ihrem Tod gut geht.

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